Zu guter Letzt
03.02.2007
Richterwitze
Eine Sammlung von Witzen, Zitaten und Anekdoten über Richter.
Richter: "Sie sollen zu dem hier anwesenden Finanzbeamten gesagt haben, er sei ein Betrüger, ein Halsabschneider und Schweinehund. Stimmt das?"
Angeklagter: "Ganz ohne jeden Zweifel stimmt das, Herr Richter. Aber gesagt habe ich es nicht."
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Richter: "Angeklagter, sie können gegen das Urteil Berufung einlegen oder darauf verzichten."
Angeklagter: "Na gut, dann verzichte ich lieber auf das Urteil."
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"Hoffentlich habe ich sie mit meinen Fragen nicht aus der Fassung gebracht", entschuldigt sich der Richter nach einer Vernehmung höflich bei der Zeugin. "Nein, gar nicht, Herr Richter. Ich bin solche Fragen gewohnt. Ich bin nämlich Kindergärtnerin."
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Drei Männer stehen vor Gericht. Fragt der Richter den ersten: "Was haben sie denn gemacht?" - "Ich habe den Stein ins Wasser geworfen." Sagt der Richter: "Das macht doch nichts! sie sind frei!" Fragt der Richter den zweiten: "Und was haben sie angestellt?" - "Ich habe geholfen, den Stein ins Wasser zu werfen." Erwidert der Richter: "Ja und, das macht auch nichts! Sie sind auch frei!" Schließlich fragt er den dritten: "Was haben sie dann gemacht?" - "Nichts, Herr Richter, ich bin Peter Stein!"
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Richter: "Wo waren sie in der fraglichen Nacht?"
Angeklagter: "Im Bett."
Richter: "Zeugen?"
Angeklagter: "Ja, hab' ich zumindest versucht!"
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"Angeklagter, warum leugnen sie immer noch? Sie sind von zehn Zeugen gesehen worden!" - "Was besagt das schon, Herr Richter. Ich kann ihnen hundert bringen, die mich nicht gesehen haben."
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"Herr Richter, ich bitte sie um mildernde Umstände. Zur Zeit der Tat war ich ohne festen Wohnsitz, ich hatte nichts zu essen und keine Freunde." - "Ich habe diese alles bereits berücksichtigt", sagt der Richter. "Sie werden für drei Jahre einen festen Wohnsitz haben, regelmäßige Verpflegung und auch eine Menge Freunde."
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Richter: "Angeklagter, bekennen sie sich schuldig?"
Angeklagter: "Nein, tue ich nicht!"
Richter: "Haben sie ein Alibi?"
Angeklagter: "Was ist ein Alibi?"
Richter: "Das heißt, hat sie jemand gesehen, als der Diebstahl verübt worden ist?"
Angeklagter: "Nein, zum Glück niemand ..."
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Bei der Gerichtsverhandlung gegen den Exhibitionisten geling es dem flinken Angeklagten, sich blitzartig vor der jungen Richterin zu entkleiden. Die Richterin wendet sich an den Verteidiger und ordnet an: "Das Verfahren wird wegen Geringfügigkeit eingestellt!"
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"Sie werden zu 500 Euro Geldstrafe wegen Beamtenbeleidigung verurteilt. Möchten sie dazu noch etwas sagen?" "Eigentlich ja, Herr Richter. Aber ich kann es mir finanziell einfach nicht leisten."
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Zwei Bundesrichter sitzen in der Mittagspause in einem Park auf einer Bank. Plötzlich kommt ein junger Mann atemlos auf sie zugestürzt und wirft einem der Richter vor: "Ihr Hund hat soeben meine Hose zerrissen." Der Richter gibt ihm daraufhin ohne große Diskussion 100 Euro für den Kauf einer neuen Hose. Als der junge Mann wieder weg ist, fragte der Kollege erstaunt: "Seit wann hast du denn einen Hund?" Der Bundesrichter antwortet: "Ich habe keinen Hund. Aber man weiß ja nie, wie die Gerichte entscheiden."
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Zur Problematik des während einer Verhandlung schlafenden Richters führt das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24.01.1986 - 6 C 141/82, nachzulesen in NJW 1986, S. 2721 ff.) aus:
Die ... gebotene Aufmerksamkeit jedes einzelnen Richters, die ihn befähigt, der Verhandlung zu folgen und den Verhandlungsstoff sich anzueignen, kann in vielfältiger Weise durch körperliche oder geistige Mängel in mehr oder minder starkem Grade eingeschränkt oder gar ausgeschlossen sein. So führt etwa tiefer Schlaf dazu, daß der betr. Richter der Verhandlung nicht mehr folgen kann. Jedoch sind selbst Zeichen einer großen Ermüdung, Neigung zum Schlaf und das Kämpfen mit dem Schlaf noch kein hinreichendes Anzeichen dafür, daß der betr. Richter die Vorgänge in der mündlichen Verhandlung nicht mehr wahrnehmen kann. Auch das Schließen der Augen allein, selbst wenn es sich nicht nur auf wenige Minuten beschränkt, beweist noch nicht, daß der Richter schläft; diese Haltung kann vielmehr auch zur geistigen Entspannung oder zwecks besonderer Konzentration eingenommen werden. Unter diesen Umständen kann erst dann davon ausgegangen werden, daß ein Richter schläft oder in anderer Weise "abwesend" ist, wenn andere, sichere Anzeichen hinzukommen wie etwa tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen, ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung u. ä. ... . So hat der Senat im Urteil vom 16. 12. 1980 ... in einem Fall, in dem er es als erwiesen ansah, daß ein ehrenamtlicher Richter während der Vernehmung des Klägers etwa 20 Minuten lang die Augen geschlossen, den Kopf auf eine Hand gestützt und das Gesicht zum Fenster gewandt hatte, angenommen, daß der Richter diesem bedeutsamen Teil der Verhandlung nicht mit der gebührenden Aufmerksamkeit gefolgt sei.
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Das LAG Chemnitz zeigt in einem Urteil vom 06.04.1993 (Az 1 Sa 10/93), wie man einen komplexen Sachverhalt in einem Satz zusammenfaßt:
In Anbetracht dessen, daß die am 25.10.1939 geborene, geschiedene Klägerin seit Oktober 1966 bei der Beklagten als Hortnerin tätig war, ihr am 31.03.1992 zum 30.09.1992 mit Wirkung ab 01.10.1992 eine Änderungskündigung mit dem Angebot einer Weiterbeschäftigung mit 30 Wochenstunden ausgesprochen wurde, sie dies nur unter Vorbehalt annahm, und am 14.04.1992 hiergegen Klage erhob, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß gehört sei sowie die Sozialauswahl falsch sei, sie demgemäß beantragt hat, die Änderungskündigung für ungerechtfertigt zu erklären und Abweisung der Klage von der Beklagten beantragt worden ist, weil die Zahl der zu betreuenden Kinder von 35 auf 20 gesunken sei und entweder eine Hortnerin hätte entlassen werden oder beide auf 30 Stunden hätten herabgesetzt werden müssen und das im Einverständnis des Personalrats geschehen sei, die Beklagte am 12.01.1993 Berufung gegen das am 23.12.1992 zugestellte, der Klage wegen unzureichenden Vortrags zur Anhörung des Personalrats stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt und am 11.02.1993 - nach Verlängerung der Frist bis zum 12.03.1993 - begründet hat unter Wiederholung ihres Vorbringens nunmehr beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Klage abzuweisen und Zurückweisung der Berufung von der Klägerin beantragt wird, weil die Sozialauswahl falsch sei, da sie ältere Rechte als die erst seit 13 Jahren beschäftigte 32 Jahre alte Kollegin habe, war nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Personalrätin Zeugin B zu entscheiden, daß die Klage unbegründet ist, nachdem auf Grund der Beweisaufnahme feststeht, daß die Personalratsanhörung rechtzeitig, vollständig und deshalb ordnungsgemäß war, der starke Rückgang der Kinderzahl eine Herabsetzung der Betreuungskräfte auch aus Kostengründen erforderlich machte und nach der Bedarfskündigungsregelung des Einigungsvertrages Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2 bis zum 31.12.1993 eine Herabsetzung der Arbeitskräfte im öffentlichen Dienst erleichtert möglich ist, diese Regelung auch für die Änderungskündigung gilt und § 1 KSchG ersetzt sowie eine gleichmäßige Herabsetzung der Arbeitszeit für beide Hortnerinnen einer vernünftigen Auswahl und Regelung entspricht, zumal die Klägerin zwar älter und länger beschäftigt, die Kollegin aber verheiratet ist und zwei Kinder hat, so daß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage mit der Kostenfolge des 91 ZPO abzuweisen und die Revision nicht zuzulassen war, da es sich um einen besonders gelagerten Einzelfall handelt, und folglich nur auf die Nichtzulassungsbeschwerde des § 72 a ArbGG hinzuweisen ist.
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Siehe auch
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